Doppelte Haushaltsführung

 

Einleitung

 

Unter einer doppelten Haushaltsführung (i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6a EstG i. V. m. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) wird im deutschen Steuerrecht der Unterhalt einer Zweitwohnung zum Zwecke der Berufsausübung oder -ausbildung am Arbeits- oder Ausbildungsort verstanden, die bei dem Steuerpflichtigen

  • zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (Unternehmer),
  • Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Absolventen einer dualen oder zweiten Ausbildung) oder
  • Sonderausgaben (Absolventen einer nicht dualen Erstausbildung) führt.

Zur Vereinfachung wird nachfolgend nur von Arbeitsort geschrieben.

Nachfolgend sollen die Voraussetzungen für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus der doppelten Haushaltsführung und die Abzugsbeschränkungen aufgezeigt werden.

 

Voraussetzungen

 

Unterhalt einer Erstwohnung außerhalb des Arbeitsorts

 

Die Erstwohnung muss den persönlichen Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellen (FG Köln, Urteil vom 22.6.2023, 11 K 3123/18).

Der Steuerpflichtige muss eine Erstwohnung außerhalb des Arbeitsorts unterhalten. Ein arbeitstägliches Pendeln muss unzumutbar sein. Hierzu ist aus Sicht der Finanzverwaltung eine einfache Entfernung zum Arbeitsplatz von mehr als 50 Kilometer und einer Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde erforderlich (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 102).

Das Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 06.02.2024 (Aktenzeichen 1 K 1448/22 E), dass eine übliche Fahrzeit von 1 Stunde von Erstwohnung zum Arbeitsplatz als zumutbar gilt; die Entfernung in Kilometern sei hingegen unerheblich.

 

Beteiligung an der Finanzierung der Erstwohnung

 

Der Steuerpflichtige muss sich an der Erstwohnung zu mindestens 10,1 % finanziell beteiligen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 101). Bei Studenten, die in der Wohnung der Eltern einen unentgeltlichen Erstwohnsitz unterhalten, wird dies nicht erfüllt.

 

Unterhalt einer Zweitwohnung am Arbeitsort

 

Es muss eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die Wohnung nicht mehr als 1 Stunde Fahrtzeit und nicht mehr als 50 Kilometer vom Arbeitsort entfernt ist (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 103).

Die Zweitwohnung kann auch durch Wegverlegung des Erstwohnsitzes entstanden sind (FG Köln, Urteil vom 22.6.2023, 11 K 3123/18).

 

Verminderung des Pendelaufwands

 

Durch die Zweitwohnung muss sich entweder die Wegstrecke zur Arbeit mehr als halbieren oder die Fahrtzeit zur Arbeit halbieren (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 104).

 

Abzugsbeschränkungen

 

Raumkosten im Inland

 

Die Raumkosten werden nur im Umfang von bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG).

Dieser Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für Sondernutzung wie Garten, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Bei vom Vermieter möblierten Wohnungen ist ein Möblierungszuschlag durch Schätzung herauszurechnen; dieser unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 108).

 

Raumkosten im Ausland

 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist die Abzugsbeschränkung von 1.000 € pro Monat durch die stadtübliche Warmmiete für eine 60 Quadratmeter große Wohnung in durchschnittlicher Lage und Ausstattung zu ersetzen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 112).

 

Einrichtungskosten

 

Richtet der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selber ein, gelten Einrichtungskosten von bis zu 5.000 € einschließlich Umsatzsteuer aus Sicht der Finanzverwaltung als angemessen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 108).

 

Heimfahrten

 

Wird eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht, kann höchstens eine Heimfahrt pro Woche (mit einfacher Entfernung) berücksichtigt werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 EStG).

Bei Verwendung des eigenen PKWs ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen; ab dem 21. Entfernungskilometer sind stattdessen 0,38 € anzusetzen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Sätze 6 und 9 EStG).

 

Verpflegungsmehraufwendungen

 

Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden (§ 9 Absatz 4a Satz 12 EStG).

Bei tatsächlicher Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um mindestens 4 Wochen beginnt die Frist von neuem (§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG). Die Unterbrechung kann auch wegen Urlaub oder Krankheit des Steuerpflichtigen erfolgen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 54).

 

Sonderfall: Kosten der nicht dualen Erstausbildung

 

Steuerpflichtige, bei denen die doppelte Haushaltsführung im Rahmen einer nicht dualen Erstausbildung erfolgt, können nur maximal 6.000 € Ausbildungskosten pro Veranlagungsjahr geltend machen (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG). Dies führt bei diesen zu einer weiteren Abzugsbeschränkung bei der doppelten Haushaltsführung.

 

Sonderfall: Häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung

 

Unterhält der Steuerpflichtige in seiner Zweitwohnung ein häusliches Arbeitszimmer, sind die anteiligen Raumkosten nicht der doppelten Haushaltsführung zuzurechnen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 BStBl 2020 I S. 1228, Rundziffer 110).

 

 

Urheberrecht: Jakob Röß, Fritz-Reuter-Straße 4, 50968 Köln

Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen aber ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können folglich eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Rechtsstand: 01.09.2024

 

Werbelink zur Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)