Einleitung
Auf der Online-Plattform Onlyfans, die von dem in Großbritannien ansässigen Unternehmen Fenix International betrieben wird, können Unternehmer Endverbrauchern entgeltlich Videos oder Bilder zur Verfügung stellen. Der Plattformbetreiber erhält einen Teil der dort erzielten Einnahmen.
Die Nutzung dieser Plattform als Anbieter ist insbesondere für Modells, Künstler und Fitnesstrainer von Interesse. Nachfolgend sollen die einkommen-, gewerbe- und umsatzsteuerlichen Folgen für entsprechende Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland betrachtet werden.
Einkommensteuer
Modells erzielen gewerbliche Einkünfte (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Es liegt keine freiberufliche künstlerische Betätigung vor (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.06.1967, Aktenzeichen: IV 62/65).
Künstler und Fitnesstrainer erzielen grundsätzlich freiberufliche Einkünfte (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG). Jedoch kann bei hohen Transaktionszahlen pro Jahr wegen “gewerblichem Massenvertrieb” eine Einstufung als Gewerbebetrieb erfolgen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.05.1976, Aktenzeichen: VIII R 111/71).
Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des DBA Deutschland-Großbritannien ist der Gewinn Deutschland steuerlich zuzurechnen, wenn nur dort eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Artikel 16 des DBA Deutschland-Großbritannien gilt nur für Künstler und Sportler, die in Großbritannien persönlich tätig werden.
Gewerbesteuer
Da das Modell Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Deutschland erzielt, unterliegt es dort der Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GewStG).
Sofern keine Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) oder Kürzungen (§ 9 GewStG) vorzunehmen sind, entspricht der Gewerbeertrag dem einkommensteuerrechtlichen Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG).
Ein gewerblicher Einzelunternehmer kann einen Gewerbeertrag von bis zu 24.500 € pro Veranlagungsjahr gewerbesteuerfrei erwirtschaften (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
Die Gewerbesteuerschuld wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (§ 35 EStG). Jedoch kommt es nur unter bestimmten Umständen zu einer vollständigen Anrechnung.
Der Künstler und der Fitnesstrainer unterliegen als Freiberufler nicht der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer
Die entgeltliche Bereitstellung von Bildern und Videos zum Download stellt eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung dar. Ein Internetportal gilt unwiderlegbar als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd, wenn es die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert, die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt. Umsatzsteuerlich gilt daher der Betreiber der Plattform Onlyfans als zwischengeschalteter Leistungsempfänger (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.02.2023 mit Aktenzeichen C-695/20).
Der Europäische Gerichtshof sieht damit Onlyfans als Dienstleistungskommissionär im Sinne des § 3 Absatz 11a UStG an. In Folge dessen muss der Plattformbetreiber die vollständigen Plattformeinnahmen selber der Umsatzbesteuerung zuführen.
Es ist kritisch zu sehen, dass das Gericht sich nicht damit auseinander gesetzt hat, ob bestimmte Leistungen wie Live-Streams oder für den einzelnen Kunden angefertigte Videos tatsächlich zu den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zählen. Wenn nicht, könnte der Plattformbetreiber möglicherweise solche Leistungen auch als Vermittler abrechnen (§ 3 Absatz 11a Sätze 1 bis 3 UStG).
Dem Urteil jedoch folgend, sind nur der Teil der selbst erzielten Einnahmen, die der Unternehmer vom Plattformbetreiber erhält, als eigene Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu betrachten, gegebenenfalls nach Herausrechnung der selbst geschuldeten Umsatzsteuer.
Da der Plattformbetreiber Unternehmer und in Großbritannien ansässig ist, liegt der umsatzsteuerliche Ort am Betriebssitz des Leistungsempfängers in Großbritannien (§ 3a Absatz 2 UStG). Die Umsätze sind daher in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (Umsatzsteuer-Anmeldung: Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).
Die britische Umsatzsteuerschuld wird vom Betreiber der Plattform Onlyfans im Reverse-Charge-Verfahren übernommen (VAT Notice 741A, Abschnitte 5.1 und 6.3).
Trotzdem ist für den Leistungserbringer in Deutschland Vorsteuerabzug zulässig, sofern nicht die Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG angewandt wird (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG).
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Rechtsstand: 17.10.2024
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