Freibeträge Erbschaftsteuer

 

Einleitung

 

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG tritt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ein, wenn Erblasser oder Erbe am Todestag des Erblassers

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte,
  • deutscher Staatsangehöriger ist und in den letzten 5 Jahren aus Deutschland ausgewandert ist oder
  • deutscher Staatsangehöriger ist und im Ausland Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse erhält sowie seine Haushaltsmitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit, sofern im Gastland keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht für die Betroffenen besteht.

Der nachfolgende Blogartikel soll darstellen, welche erbschaftsteuerlichen Freibeträge von natürlichen Personen bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland regelmäßig in Anspruch genommen werden können.

 

Grundfreibetrag Erbschaftsteuer

 

Die nachfolgenden Grundfreibeträge gemäß § 16 Absatz 1 ErbStG gelten unter der Voraussetzung, dass eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland vorliegt:

 

  • Erblasser vererbt an Ehepartner bzw. Lebenspartner: 500.000 €
  • Erblasser vererbt an (Stief-)Kind: 400.000 €
  • Erblasser vererbt an Enkelkind: 200.000 €
  • Erblasser vererbt an Urenkelkind: 100.000 €
  • Erblasser vererbt an Eltern: 100.000 €
  • Erblasser vererbt an Großeltern: 100.000 €
  • Erblasser vererbt an sonstige Angehörige oder Nichtangehörige: 20.000 €

 

Der Grundfreibetrag des erbenden Enkels erhöht sich auf 400.000 €, wenn seine Eltern bereits verstorben sind.

Der Grundfreibetrag des erbenden Urenkels erhöht sich auf 200.000 €, wenn seine Eltern und seine Großeltern in der betroffenen Erbfolge bereits verstorben sind.

Vorschenkungen des Erblassers an den Erben aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden in die Besteuerung einbezogen werden (§ 14 ErbStG).

 

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder unter 27 Jahre

 

Der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner bzw. Lebenspartner beträgt 256.000 € (§ 17 Absatz 1 ErbStG).

Der Versorgungsfreibetrag für (Stief-)Kinder unter 27 Jahren beträgt je nach Lebensalter des Kindes bei Erbfall 10.300 € bis 52.000 € (§ 17 Absatz 2 ErbStG).

Der Versorgungsfreibetrag wird um den Barwert von Renten und Pensionen für Witwer, Witwen bzw. (Halb-)Waisen vermindert.

 

Steuerfreier Zugewinnausgleich

 

Der Zugewinnausgleich an den Ehepartner bzw. Lebenspartner beim Tod des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (§ 5 Absatz 1 ErbStG). Dabei ist die Geldentwertung zu berücksichtigen (ErbStR R E 5.1 Absatz 2 Sätze 5 und 6).

Eine Pauschalisierung der Höhe wie im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht vorgesehen.

 

Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände

 

Zur Erbschaftsteuerklasse I (§ 15 Absatz 1 Steuerklasse I ErbStG) gehören der Ehepartner bzw. Lebenspartner, die (Stief-)Kinder und deren Abkömmlinge sowie die Eltern und Großeltern als Erben.

Erben der Erbschaftsteuerklasse I können Hausrat in Höhe von 41.000 € und sonstige bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 € steuerfrei erben (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 a) und b) ErbStG).

Zur Erbschaftsteuerklasse II (§ 15 Absatz 1 Steuerklasse II ErbStG) gehören der geschiedene Ehepartner bzw. Lebenspartner, die Neffen und Nichten, die Geschwister, die Schwiegereltern und die Schwiegerkinder als Erben.

Zur Erbschaftsteuerklasse III (§ 15 Absatz 1 Steuerklasse III ErbStG) gehören alle sonstigen Erben.

Erben der Erbschaftsteuerklasse II oder III können Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände in Gesamthöhe von 12.000 € steuerfrei erben (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 c) ErbStG).

Diese Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

 

Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien

 

Auf Wohnimmobilien in Deutschland/in der Europäischen Union/ im Europäischen Wirtschaftsraum im Privatvermögen, die am Todestag des Erblassers (§ 9 Absatz 1 Nr. 1, § 11 ErbStG) zur Vermietung verwendet worden sind, ist ein Bewertungsabschlag von 10 % vorzunehmen (§ 13d ErbStG).

 

Steuerfreistellung für das Familienheim

 

Wird das gemeinsame Familienheim in Deutschland/ in der Europäischen Union/ im Europäischen Wirtschaftsraum vom überlebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner für mindestens 10 Jahre weiterbewohnt, unterliegt dieses nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG).

Wird das gemeinsame Familienheim von einem (Stief-)Kind bzw. von dessen Vollwaisen weiterbewohnt, gilt die Steuerfreistellung für die ersten 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG). Der Einzug muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 2019, Aktenzeichen II R 37/16).

Aus zwingenden Gründen wie Tod oder Pflegebedürftigkeit des Erben kann die Bewohnung vor Ablauf von 10 Jahren steuerunschädlich beendet werden (ErbStR R E 13.4 Absatz 6 Satz 9).

 

Pflege des Erblassers

 

Die Pflege des Erblassers ohne oder gegen unzureichendes Entgelt kann durch ein steuerfreies Erbe von bis zu 20.000 € ausgeglichen werden (§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG).

 

Erbfallkostenpauschale

 

Kosten für Bestattung, der Grabpflege und der Nachlassregelung können optional pauschal mit 10.300 € geltend gemacht werden. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, können diese angesetzt werden.

Dieser steuerlichen Pauschalbetrag wird nur einmal pro Erbfall gewährt und ist daher nach Erbfallquote unter den Erben aufzuteilen.

 

Sonstiges

 

Wurde dasselbe Vermögen bereits innerhalb der letzten 10 Jahren mit Erbschaftsteuerklasse I weitervererbt, wird die Erbschaftsteuerschuld gemäß § 27 ErbStG ermäßigt.

Auf Freibeträge im Zusammenhang mit der Vererbung von Betriebsvermögen wird in diesem Blogartikel nicht eingegangen.

Eltern und Großeltern zählen als Beschenkte zur Steuerklasse II statt I (§ 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nr. 1 ErbStG).

 

 

Urheberrecht: Jakob Röß, Fritz-Reuter-Straße 4, 50968 Köln

Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen aber ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können folglich eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Rechtsstand: 30.09.2024

 

Werbelink zur Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)