Einleitung
Die Ehrenamtspauschale ist ein einkommensteuerlicher Freibetrag von bis zu 840,- € pro Kalenderjahr, der bei Ausübung eines vergüteten Ehrenamtes durch § 3 Nr. 26a EstG gewährt wird.
Die Inanspruchnahme dieses Freibetrags darf nicht zur Entstehung negativer Einkünfte führen. Betragen die Einnahmen z.B. nur 500,- € pro Kalenderjahr, beträgt die Ehrenamtspauschale auch nur 500,- € pro Kalenderjahr.
Nachfolgend soll erläutert werden, wer diesen Freibetrag in Anspruch nehmen darf und ob damit zusammenhängende Aufwendungen einkommensteuerlich geltend gemacht werden können.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Erforderlich ist eine Tätigkeit
- für eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus Deutschland, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder
- für eine als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannte Organisation im Sinne des § 52 bis 54 AO.
Liegt die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, müsste der Steuerpflichtige nachweisen können, dass die Organisation bei einer Ansässigkeit in Deutschland die Voraussetzungen gemäß § 52 bis 54 AO erfüllen würde, um die Ehrenamtspauschale einfordern zu können. Dies ist eher schwer möglich.
Eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit ist nicht erforderlich, sodass die Ehrenamtspauschale z.B. auch von Vorstandsmitgliedern, Schiedsrichtern oder Gerätewarten von gemeinnützigen Sportvereinen in Anspruch genommen werden kann.
Ausschluss der Doppelförderung
Die Einnahmen aus der gleichen Tätigkeit dürfen nicht gleichzeitig durch folgende Freibeträge gefördert werden:
- Steuerfreie Aufwandsentschädigung aus Bundes- oder Landeskasse (§ 3 Nr. 12 EstG).
- Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG).
- Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (§ 3 Nr. 26b EstG).
Abzug von zugehörigen Aufwendungen
Ein Abzug zugehöriger Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur zulässig, soweit diese 840,- € pro Kalenderjahr überschreiten (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EstG).
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Rechtsstand: 17.10.2024
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