Einleitung
Der Übungsleiterfreibetrag ist ein einkommensteuerlicher Freibetrag von bis zu 3.000,- € pro Kalenderjahr, der durch § 3 Nr. 26 EstG gewährt wird. Dieser Freibetrag kann sowohl von Selbständigen, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.
Die Inanspruchnahme dieses Freibetrags darf nicht zur Entstehung negativer Einkünfte führen. Betragen die Einnahmen z.B. nur 500,- € pro Kalenderjahr, beträgt der Übungsleiterfreibetrag auch nur 500,- € pro Kalenderjahr.
Nachfolgend soll erläutert werden, wer diesen Freibetrag in Anspruch nehmen darf und ob damit zusammenhängende Aufwendungen einkommensteuerlich geltend gemacht werden können.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Erforderlich ist
- eine nebenberufliche Tätigkeit von bis zu 14 Stunden pro Woche (LStR 3.26 Absatz 2 Satz 1)
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o.ä., als Künstler oder als Pfleger alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen
- für eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus Deutschland, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder für eine als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannte Organisation im Sinne des § 52 bis 54 AO.
Liegt die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, müsste der Steuerpflichtige nachweisen können, dass die Organisation bei einer Ansässigkeit in Deutschland die Voraussetzungen gemäß § 52 bis 54 AO erfüllen würde, um den Übungsleiterfreibetrag einfordern zu können. Dies ist eher schwer möglich.
Während der Corona-Zeit (2020 – 2023) wurden bundesweit auch Tätigkeiten in Impfzentren begünstigt, die zwar privat betrieben, aber im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wurden (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023). Diese Regelung gilt jedoch nicht für Tätigkeiten in privat betriebenen Testzentren.
Der Übungsleiterfreibetrag wird möglichweise nur noch dann gewährt, wenn eine lehrende Tätigkeit über eine gewisse pädagogische Ausrichtung verfügt. So wurde einem Jura-Professor, der im Rahmen der Fachanwaltsausbildung Vorträge hielt, in erster Instanz kein Übungsleiterfreibetrag zuerkannt (FG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 15 K 2006/16). Jedoch ist diesbezüglich noch eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (BFH – VIII B 5/18).
Ausschluss der Doppelförderung
Die Einnahmen aus der gleichen Tätigkeit dürfen nicht gleichzeitig durch folgende Freibeträge gefördert werden:
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG).
- Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (§ 3 Nr. 26b EstG).
Abzug von zugehörigen Aufwendungen
Ein Abzug zugehöriger Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur zulässig, soweit diese 3.000,- € pro Kalenderjahr überschreiten (§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG).
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Rechtsstand: 22.08.2024
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