Einleitung
Ich persönlich betreibe eine steuerberatende Unternehmergesellschaft, eine Unternehmergesellschaft mit Aktienanlagen und ein Einzelunternehmen als Blogautor. Sollte ich noch ein Unternehmen gründen, dann ein Einzelunternehmen mit umfangreichen Versicherungsschutz. Warum das so ist, werde ich nachfolgend erläutern.
Eigenkapitalanforderungen an eine UG
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, auch bekannt als UG (haftungsbeschränkt), ist eine deutsche Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 5a GmbHG). Sie wurde im Jahr 2008 als Alternative zur britischen Limited eingeführt und soll insbesondere Gründern mit geringem Startkapital die Möglichkeit bieten, eine eigene Kapitalgesellschaft mit Haftung auf das Betriebsvermögen zu gründen.
Im Gegensatz zur GmbH benötigt man für die Gründung einer UG kein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, sondern lediglich einen Euro als Stammkapital (§ 5a Absatz 1 GmbHG). Dadurch wird der Einstieg ins Unternehmertum auch mit geringem Eigenkapital möglich gemacht.
Stammeinlagen einer UG müssen jedoch vollständig in bar eingezahlt werden (§ 5a Absatz 2 GmbHG).
Gründung der UG
Um eine UG zu gründen bedarf es eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags mit Unterschrift aller Gesellschafter (§ 2 Absatz 1 GmbHG). In diesem Vertrag werden alle wichtigen Informationen über das Unternehmen festgehalten: Firmennamen, Sitz des Unternehmens, Unternehmensgegenstand sowie die Höhe des Stammkapitals und dessen Verteilung auf die Gründungsgesellschafter müssen darin enthalten sein (§ 3 Absatz 1 GmbHG). Zudem muss ein Geschäftsführer bestimmt werden, welcher dann rechtliche Vertretungsbefugnis erhält (§ 6 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 GmbHG).
Der größte Vorteil einer UG liegt zweifelsohne in den eher niedrigen Gründungskosten und dem minimal erforderlichen Kapitaleinsatz begraben — dadurch können bereits Existenzgründer ohne große finanzielle Mittel ihr eigenes Unternehmen aufbauen. Für eine Gründung mit Musterprotokoll dürften für Notar, Amtsgericht und Gewerbeanmeldung insgesamt etwa 400 Euro Kosten entstehen, sodass aus insolvenzrechtlichen Gründen vorsorglich ein Stammkapital von mindestens 500 Euro gewählt werden sollte.
Da neue Eintragungen in das Handelsregister leicht recherchiert werden können, erhalten Gründer in der Regel Zahlungsaufforderungen von verschiedenen Adressaten, die sich den Anschein einer staatlichen Institution geben.
Auf der anderen Seite kostet die Gründung eines kleingewerblichen Einzelunternehmens nur etwa 30 bis 40 Euro für die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt.
Haftung der UG
Die UG haftet genauso wie eine GmbH vollständig mit ihrem Vermögen gegenüber Gläubigern (§ 13 Absatz 2 GmbH). Das bedeutet, dass das private Vermögen der Gesellschafter bei Insolvenz geschützt bleibt — vorausgesetzt, sie haben ihre Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt. Vor der erfolgten Eintragung ins Handelsregister haften die für die Gesellschaft Handelnden jedoch persönlich und solidarisch (§ 11 Absatz 2 GmbHG).
Geringes Ansehen der UG im Geschäftsverkehr
Allerdings gibt es auch einige Nachteile. Die UG wird in der Umgangssprache auch als „kleine GmbH“, „Mini-GmbH” oder „Unter Gaunern“ tituliert, was die bei Geschäftspartnern aufgrund der niedrigen Stammkapitalanforderungen häufig vorhandene Skepsis ausdrückt.
Ausschüttungssperre für die UG
Zudem müssen ein Viertel der handelsrechtlichen Gewinne in die Rücklagen eingestellt werden (§ 5a Absatz 3 und 5 GmbHG), solange das Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt. Alternativ können die Beträge zum Ausgleich von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr oder nicht durch Gewinnvorträge abgedeckte Jahresfehlbeträgen verwandt werden.
Die Ausschüttungssperre ist auch dann anzuwenden, wenn durch Kapitalrücklagen und Gewinnvorträge ein Eigenkapital von mindestens 25.000 € erreicht wird.
Umwandlung der UG in eine GmbH
Wird durch Einzahlung des/der Gesellschafter ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht, ist die Umwandlung in eine GmbH möglich (§ 5 Absatz 1 GmbHG). Gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.5.2022 mit Aktenzeichen 3 Wx 3/22 ist es in Analogie zu § 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG jedoch zulässig, bis zu 12.500 Euro Stammkapital erst zu einem späteren Zeitpunkt einzuzahlen. Es ist mit Umwandlungskosten von etwa 1.000 Euro für Notar- und Gerichtskosten zu rechnen.
Eine Sachgründung einer GmbH aus Gewinnrücklagen der UG erfordert eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder — sofern keine “große Kapitalgesellschaft” gemäß § 267 Absatz 3 HGB entsteht — einen vereidigten Buchprüfer (§ 57c Absätze 1 und 3, § 57e GmbHG). Dies führt jedoch zu noch höheren Umwandlungskosten.
Gewinnbesteuerung bei einer Kapitalgesellschaft
Egal, ob UG oder GmbH, der steuerrechtliche Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % (§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 Satz 1, 23 Absatz 1 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (§§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 3, 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 Satz 1 SolzG) und der unterschiedlich hohen kommunalen Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 GewStG).
Die Gewinnausschüttung mindert nicht den steuerrechtlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 1 KStG).
Die Bruttoausschüttung unterliegt der Kapitalertragssteuer von 25 % (§§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 43a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ). Hierauf wird noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1, 3 Absatz 1 Nr. 5, 4 Satz 1 SolzG), sodass eine Steuerbelastung von 26,375 % auf die Bruttoausschüttung entsteht. Auf Kirchensteuer und Ausnahmen beim Steuerabzug wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Die Kapitalertragssteuer hat die Kapitalgesellschaft von der Bruttoausschüttung einzubehalten und diese bis zum im Gesellschafterbeschluss beschlossenen Ausschüttungstag beim Finanzamt anzumelden sowie abzuführen (§§ 44 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 Satz 1, 45a Absatz 1 Satz 1 EStG).
Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % auf 3,5 % des steuerrechtlichen Gewinns (§§ 6, 7 Satz 1, 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GewStG) kommt vom Gewinn der Kapitalgesellschaft nur etwa die Hälfte beim Gesellschafter an:
Steuerrechtlicher Gewinn = 1.000.000 €
abzüglich Körperschaftsteuer = ./. 150.000 €
abzüglich Solidaritätszuschlag = ./. 8.250 €
abzüglich Gewerbesteuer = ./. 140.000 €
Gewinn nach Steuern = Ausschüttungsbetrag = 701.750 €
abzüglich Kapitalertragssteuer = ./. 175.437,50 €
abzüglich Solidaritätszuschlag = ./. 9.649,06 €
Nettoausschüttung = 516.663,44 €
Auf die Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 Satz 1 EStG) und das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Bei der Gewerbesteuerberechnung wurde davon ausgegangen, dass die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) die Kürzungen (§ 9 GewStG) jeweils null betragen.
Früher war der Betrieb einer Kapitalgesellschaft bei hohem Gewinn und umfangreicher langfristiger Gewinnthesaurierung gegenüber einem Personenunternehmen ertragssteuerlich im Vorteil. Mittlerweile können Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personenunternehmen (mit einer Mindestbeteiligung von mehr als 10 % oder mehr als 10.000 € am Jahresgewinn) durch die Beantragung der ermäßigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen (§ 34a EStG) bei der Jahresveranlagung in etwa gleichziehen. Zudem steht Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftgesellschaft und eingetragenen GbRs die Möglichkeit frei, sich zwecks Besteuerung des Einkommens als Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen (§ 1a Absatz 1 Satz 1 KStG).
Pflicht zur Buchführung, zum Betriebsvermögensvergleich und zur Offenlegung von Jahresabschlüssen bei Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften und damit als Kaufleute aufgrund Rechtsform (§ 6 Absatz 1 HGB, GmbH/UG: § 13 Absatz 3 GmbHG, AG: § 3 Absatz 1 AktG). Damit unterliegen sie der handelsrechtlichen Buchführungspflicht (§ 238 Absatz 1 Satz 1 HGB) und folglich auch der steuerrechtlichen Buchfühungspflicht (§ 140 AO).
Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG).
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 Absatz 1 und Absatz 1a Satz 1 HGB), größenabhängige Ausnahmeregelungen des Handelsgesetzbuches vorbehalten. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird diese Pflicht auf Hinterlegung der Bilanz beschränkt (§ 326 Absatz 2 Satz 1 HGB).
Für kleingewerbliche Einzelunternehmen und GbRs bis 80.000 Jahresgewinn und 800.000 € Jahresumatz gelten entspreche Pflichten nicht (§ 1 Absatz 2 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1 und 4 AO). Sie können ihren Gewinn einfach durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 EStG ermitteln.
Fazit
Die Rechtsform der Unternehmensgesellschaft ermöglicht die Gründung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft mit kaum Eigenkapital und entsprechend wenig Ansehen im Geschäftsverkehr.
Für die Unternehmergesellschaft ist eine spezielle Ausschüttungssperre im Umfang von einem Viertel des handelsrechtlichen Jahresgewinns anzuwenden.
Ist bei den Gründern ein Eigenkapital von mindestens 12.500 Euro sofort vorhanden, sollte lieber gleich eine GmbH in bar gegründet und zur Not erst einmal nur die Hälfte des Stammkapitals fällig gestellt werden (zulässig gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG).
Für Kapitalgesellschaften gilt immer die Pflicht zur Buchführung, Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Offenlegung eines Jahresabschlusses, auch bei nur geringem Geschäftsumfang. Ausnahmevorschriften für Kleingewerbe sind nicht anzuwenden.
Ein ertragssteuerlicher Vorteil gegenüber einem Personenunternehmen wird von einer Kapitalgesellschaft nur unter eher seltenen Umständen erreicht.
Daher sollten Gründungswillige darüber nachdenken, lieber erst einmal mit kaum Gründungskosten ein Einzelunternehmen (bei mehreren Gesellschaftern: GbR) zu gründen und stattdessen durch Abschluss von Versicherungen für einen umfangreichen Haft- und Rechtschutz zu sorgen. Ist schließlich ein erhebliches Unternehmenswachstum erfolgt, kann das Einzelunternehmen (oder die GbR) immer noch aus haftungsrechtlichen Gründen zum Buchwert in eine GmbH eingebracht werden (§ 20 UmwStG).
Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft ist jedoch zum Beispiel als nicht ausschüttende Muttergesellschaft einer Holdinggesellschaft oder für den Handel mit börsennotierten Aktien ohne Inanspruchnahme von Wertpapierkrediten ausreichend.
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Rechtsstand: 19.10.2024
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